FG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.2020
10 K 909/19 E,U,AO
Normen:
AO § 164 Abs. 1 S. 1 letzter Hs.; UStG § 23;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 352
DStRE 2021, 499

Schätzung der Einkünfte und Umsätze eines Rechtsanwalts aus selbständiger Arbeit bei Nichtabgabe der Steuererklärung; Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung im Ermessen der Finanzbehörde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Einspruchsfristen

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 10 K 909/19 E,U,AO

DRsp Nr. 2020/10259

Schätzung der Einkünfte und Umsätze eines Rechtsanwalts aus selbständiger Arbeit bei Nichtabgabe der Steuererklärung; Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung im Ermessen der Finanzbehörde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Einspruchsfristen

Im Hinblick auf Schätzungsbescheide der Finanzbehörden ist das Bestreben, die Schätzung an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens auszurichten, kein zur Nichtigkeit führendes "bewusstes Schätzen zum Nachteil des Steuerpflichtigen", sondern zeigt im Gegenteil, dass keine Willkürmaßnahme vorliegt. Auch der Umstand, dass Schätzbescheide nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, stellt kein Indiz "für eine missgünstige Intention zur absichtlichen Schädigung" dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 S. 1 letzter Hs.; UStG § 23;

Tatbestand

Streitig ist im Wesentlichen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen.

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