FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 15.03.2001
1 V 78/00
Normen:
AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 802

Schätzung der Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellen Geldspielautomaten

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 1 V 78/00

DRsp Nr. 2001/15679

Schätzung der Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellen Geldspielautomaten

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Betrieb von Geldspielgeräten außerhalb von öffentlichen Spielbanken umsatzsteuerpflichtig ist. 2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA zur Schätzung der Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellten Geldautomaten berechtigt ist, wenn der Automatenaufsteller die Computerausdrucke über die elektronischen Kassenauslesungen nicht aufbewahrt hat. 3. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteuerbescheides, in dem die Umsätze aus dem Betrieb von in Gaststätten aufgestellten Geldspielautomaten durch Multiplikation des Bruttospielergebnisses mit dem Faktor 3,125 und Umrechnung auf Nettobeträge geschätzt worden sind. 4. Eine vollständige Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist dann gerechtfertigt, wenn im Falle einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen die tatsächlichen Schätzungsgrundlagen unklar, unschlüssig oder nicht überzeugend dargetan sind.

Normenkette:

AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Umsätze mit Geldspielautomaten, die der Antragsteller unter anderem in Gaststätten aufstellt und betreibt.