FG Bremen - Beschluss vom 06.01.2004
2 V 642/02 (5)
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 92 S. 1 § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 ;

Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach Beschlagnahme der Unterlagen; Umsatzsteuer

FG Bremen, Beschluss vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 2 V 642/02 (5)

DRsp Nr. 2005/4372

Schätzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach Beschlagnahme der Unterlagen; Umsatzsteuer

1. Das FA ist auch bei einer Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen durch die Staatsanwaltschaft befugt, anhand der ihm vorliegenden Kontoauszüge der ersten beiden Quartale die Umsätze des dritten Quartals als Grundlage für die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das dritte Quartal des Jahres zu schätzen. 2. Selbst bei Nachweisproblemen kann es nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sein kann, detaillierte Klärungen der Besteuerungsgrundlagen herbeizuführen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 92 S. 1 § 162 ; FGO § 69 Abs. 3 § 69 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des am 18. November 2002 ergangenen Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das dritte Kalendervierteljahr 2002.

In dem gleichzeitig anhängigen Steuerstrafverfahren gegen den Antragsteller sind von den Ermittlungsbehörden Geschäftsunterlagen vorübergehend beschlagnahmt worden. Der Antragsteller teilte mit Schreiben vom 17. November 2003 mit, dass er die beschlagnahmten Unterlagen am 8. Mai 2003 bei der Ermittlungsbehörde gesichtet habe. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 wurde am 30. Mai 2003 erstellt.