FG Niedersachsen - Urteil vom 10.09.2009
16 K 41/09
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1;

Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes im selbst bewohnten Einfamilienhaus

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.09.2009 - Aktenzeichen 16 K 41/09

DRsp Nr. 2010/12839

Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerkes im selbst bewohnten Einfamilienhaus

1. Hat ein Stpfl. das Blockheizkraftwerk vollständig seinem Unternehmen zugeordnet, ist die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt. 2. Bei Schätzung des Umfangs der unentgeltlichen Wertabgabe ist zu berücksichtigen, dass das Blockheizkraftwerk sowohl Prozesswärme als auch Abwärme produziert, die bereits aus technischen Gründen nicht zur Beheizung des Hauses des Stpfl. geeignet ist. Insoweit liegt keine Entnahme aus dem Unternehmen vor.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in dem von ihr und ihrer Familie bewohnten Haus ein sogenanntes Blockheizkraftwerk. Die Anlage produziert unter Verbrennung von Erdgas gleichzeitig Strom und Wärme. Das Blockheizkraftwerk ist seit 2002 in Betrieb. Die Klägerin hatte den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage erhalten.

Im Streitjahr betrug die produzierte Stromenergie 26.118 kWh. Davon wurden 7.835 kWh für den privaten Bereich verwendet. Als Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe sowohl des selbstgenutzten Stroms als auch der für die Heizung des Hauses verwendeten Wärme setzte die Klägerin im Streitjahr einen Betrag von 1.716,83 EUR an.