Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1998 nebenberuflich ein Reisegewerbe. Gegenstand des Gewerbes war überwiegend der Verkauf von Lebensmitteln. In dem Zeitraum vom 23. Januar 2001 bis zum 29. Juni 2001 fand - mit Unterbrechungen - in dem Einzelunternehmen eine Betriebsprüfung für die Streitjahre statt. Im Haushalt des Klägers lebten in den Streitjahren fünf Erwachsene und zwei Kinder unter zwölf Jahren.
Im Rahmen der Betriebsprüfung stellte der Außenprüfer u. a. fest, dass in der Gewinnermittlung die private Telefonnutzung nicht enthalten war, jedoch Aufwendungen für ein nicht vorhandenes Arbeitszimmer und dass für die Lagerung einschließlich Kühlung der Waren eine Energiekostenpauschale zu Gunsten des Klägers anzuerkennen war. Entsprechend minderte bzw. erhöhte er den Vorsteuerabzug.
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