FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.08.2002
5 K 236/98
Normen:
UStG (1994) § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 22 ; AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S 2 ;

Schätzung des umsatzsteuerlichen Lebensmittel-Eigenverbrauchs des Inhabers einer Gaststätte; Umsatzsteuer 1994 und steuerlichen Nebenleistungen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen 5 K 236/98

DRsp Nr. 2004/6789

Schätzung des umsatzsteuerlichen Lebensmittel-Eigenverbrauchs des Inhabers einer Gaststätte; Umsatzsteuer 1994 und steuerlichen Nebenleistungen

Fehlen schlüssige und nachvollziehbare Aufzeichnungen des Inhabers einer Gaststätte zum Eigenverbrauch an Lebensmitteln und muss der Eigenverbrauch deswegen geschätzt werden, sind die von Verwaltung anhand von Richtsatzprüfungen und Erfahrungswerten festgelegten Jahrespauschbeträge (hier für das Streitjahr 1994: in BStBl I 1994, 109) eine brauchbare Schätzungsmethode (hier: zeitanteilige Berücksichtigung der Pauschbeträge wegen Betriebsaufgabe im Streitjahr; keine Berücksichtigung von Familienmitgliedern, die nachweislich -wegen Haftstrafe bzw. auswärtiger Berufsausbildung- nicht im Gaststättenbetrieb mitverpflegt wurden).

Normenkette:

UStG (1994) § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 22 ; AO § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den erklärten Umsätzen der Klägerin ein Eigenverbrauch von Gegenständen und sonstigen Leistungen hinzuzurechnen ist.