FG Niedersachsen - Urteil vom 30.05.2008
16 K 468/05
Normen:
AO § 162; UStG § 2;

Schätzung; Prostituierte; Umsatzsteuer - Schätzung von Umsätzen aus der Tätigkeit von Prostituierten

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 16 K 468/05

DRsp Nr. 2009/4826

Schätzung; Prostituierte; Umsatzsteuer - Schätzung von Umsätzen aus der Tätigkeit von Prostituierten

1. Umsätze aus einer sog. Bordellwohnung sind demjenigen zuzurechnen, der nach außen als Erbringer sämtlicher in einer solchen Wohnung erwarteten Dienstleistungen auftritt. 2. Zu den Voraussetzungen und zum Inhalt einer Schätzung. 3. Legt das FA bei seiner Schätzung einen durchschnittlichen Prostituiertenlohn von 150 DM/Freier zu Grunde, dürfte diese Schätzung eher am unteren Rand des Realistischen liegen. Eine Anzahl von zwei Freiern pro Tag und Prostituierter ist als Durchschnittswert nicht zu beanstanden. Die Schätzung liegt ebenfalls eher am unteren Rand des Wahrscheinlichen.

Normenkette:

AO § 162; UStG § 2;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren mit der Erzielung von Einnahmen aus der Tätigkeit von Prostituierten unternehmerisch tätig. Die Tätigkeit übte er teilweise gemeinschaftlich mit seinem Bekannten S aus.

Zur Erzielung der Einnahmen hatte S Anfang 1996 für eine Kaltmiete von monatlich 1.650 DM eine Wohnung in U gemietet. Bei dem Mietobjekt handelt es sich um ein kleines einstöckiges Gebäude mit einer Küche, einem Wohnraum und zwei Schlafzimmern. Die Wohnung diente in der Zeit vom 01.07.1996 bis 26.08.2000 der Ausübung der Prostitution.