Der Kläger war in den Streitjahren mit der Erzielung von Einnahmen aus der Tätigkeit von Prostituierten unternehmerisch tätig. Die Tätigkeit übte er teilweise gemeinschaftlich mit seinem Bekannten S aus.
Zur Erzielung der Einnahmen hatte S Anfang 1996 für eine Kaltmiete von monatlich 1.650 DM eine Wohnung in U gemietet. Bei dem Mietobjekt handelt es sich um ein kleines einstöckiges Gebäude mit einer Küche, einem Wohnraum und zwei Schlafzimmern. Die Wohnung diente in der Zeit vom 01.07.1996 bis 26.08.2000 der Ausübung der Prostitution.
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