FG Hamburg - Urteil vom 30.03.2007
7 K 10/06
Normen:
AO § 143 § 145 § 146 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ; UStG (a.F.) § 14 Abs. 2 ;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

FG Hamburg, Urteil vom 30.03.2007 - Aktenzeichen 7 K 10/06

DRsp Nr. 2007/10991

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

1. Zu den Voraussetzungen einer Hinzuschätzung bei einem nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden. 2. Eine Hinzuschätzung von Einnahmen kann nicht auf der Grundlage einer Geldverkehrsrechnung erfolgen, wenn das Ergebnis bei einem üblichen Geschehensablauf nicht der Wirklichkeit entsprechen kann.

Normenkette:

AO § 143 § 145 § 146 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 ; UStG (a.F.) § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Hinzuschätzung von Einnahmen nach einer Betriebsprüfung.

Der Kläger betreibt seit Mai 2000 einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen. Er übernahm zu diesem Zweck die gemieteten Werkstatträume in X-Weg, Hamburg und erwarb im Oktober 2000 von dem Vorgänger die Werkstatteinrichtungsgegenstände und Werkzeuge. Hierüber gibt es zwei verschiedene Vereinbarungen, eine vom Verkäufer nicht unterschriebene vom 4.10.2000, die einen Kaufpreis von 50.000 DM für die Werkstatteinrichtung ausweist und eine vom 23.10.2000, die einen Kaufpreis von 25.000 DM ausweist (Blatt 117 ff. der Bp-Arbeitsakte). Gemäß einem Schreiben des Rechtsanwaltes A vom 7.9.2005 wurden 25.000 DM über seine Person an den Verkäufer der Werkstatteinrichtung gezahlt, der Restbetrag sei den Berichten des Klägers zufolge dem Verkäufer direkt übergeben worden.