FG München - Urteil vom 07.04.2010
13 K 4404/07
Normen:
AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1; UStG § 22; UStDV § 63; UStDV § 64; UStDV § 65; UStDV § 66; UStDV § 67; UStDV § 68;

Schätzung von zusätzlichen Betriebseinnahmen bei einem Rechtsanwalt; Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen bei Rechtsanwälten; fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben

FG München, Urteil vom 07.04.2010 - Aktenzeichen 13 K 4404/07

DRsp Nr. 2011/5717

Schätzung von zusätzlichen Betriebseinnahmen bei einem Rechtsanwalt; Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen bei Rechtsanwälten; fehlender Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben

1. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung von Betriebseinnahmen ergibt sich für einen Rechtsanwalt aus § 22 UStG i.V.m. §§ 63 bis 68 UStDV. 2. Das FA kann die erklärten Betriebseinnahmen um die Beträge aus den Ausgangsrechnungen erhöhen, die vom Betriebsprüfer vorgefunden wurden und für die eine entsprechende Erfassung in der Einnahmenüberschussrechnung nicht nachgewiesen wurde. 3. Der Steuerpflichtige trägt die objektive Feststellungslast (Beweislast) für die betriebliche Veranlassung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Zeitschriften, Fremdfahrzeuge, Mieten. 4. Das Gericht kann sich darauf beschränken, nur die strittigen Punkte der Schätzung darzustellen, die mit der Klage substantiiert angegriffen werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 8 Abs. 1; UStG § 22; UStDV § 63; UStDV § 64; UStDV § 65; UStDV § 66; UStDV § 67; UStDV § 68;

Tatbestand:

Streitig sind Erhöhungen der Betriebseinnahmen und Verminderungen der Betriebsausgaben nach einer steuerlichen Außenprüfung.

I.