FG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2009
1 K 2778/05 U
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1a; UStG 1993 § 1 Abs. 1a Satz 3; UStG 1993 § 15a Abs. 1 Satz 1; UStG 1993 § 15a Abs. 1 Satz 2; UStG 1993 § 15a Abs. 6a; UStG 1999 § 15a Abs. 1 Satz 1; UStG § 27 Abs. 8;
Fundstellen:
DStRE 2010, 34

Schaffung eines Ausgleichs durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge - Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung; Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Verpachtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 1 K 2778/05 U

DRsp Nr. 2009/20797

Schaffung eines Ausgleichs durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge - Umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung; Berichtigung des Vorsteuerabzugs; Verpachtung

1. Im Falle einer steuerfreien Geschäftsveräußerung hat der erwerbende Unternehmer den von dem Veräußerer in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug zu berichtigen, soweit sich die hierfür maßgebenden Verhältnisse innerhalb des fortgeführten Berichtigungszeitraums geändert haben. 2. Mit der Veräußerung bebauter Grundstücke wird ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter, hinreichend verfestigter und bereits in Gang gesetzter Verpachtungsbetrieb übertragen, wenn der Veräußerer der Pächterin bereits den Gebrauch von Teilflächen überlassen hatte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verpachtung nur deshalb erfolgte, um das Objekt zu besseren Bedingungen veräußern zu können. 3. Der Annahme einer Geschäftsveräußerung steht nicht entgegen, dass bei Abschluss des Kaufvertrages noch umfangreiche Restbauarbeiten an dem Kaufobjekt durchzuführen waren, sich die endgültige Fertigstellung noch erheblich verzögert und hierfür noch hohe Aufwendungen anfallen.