FG Hessen - Beschluss vom 22.02.2005
6 V 809/04
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Scheinfirma; Vorsteuerabzug; Identität; Subunternehmer; Rechnung - Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Scheinfirmen

FG Hessen, Beschluss vom 22.02.2005 - Aktenzeichen 6 V 809/04

DRsp Nr. 2005/6799

Scheinfirma; Vorsteuerabzug; Identität; Subunternehmer; Rechnung - Vorsteuerabzug bei Rechnungen von Scheinfirmen

1. Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat. 2. Ist nicht nachgewiesen, dass die mündlich geschlossenen Werkverträge mit der in der Rechnung ausgewiesenen Gesellschaft geschlossen wurden, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, weil es an der Identität des in der Rechnung als Leistender erscheinenden GmbH und dem tatsächlichen Leistungserbringer fehlt. 3. Eine Rechnung in der über Bauleistungen abgerechnet wird genügt nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG zum Vorsteuerabzug, wenn Baumaterialien geliefert werden und die Rechnung Angaben wie "Baustelle Groß-Auheim" oder "Bauvorhaben Steinheim, ausgeführte Bauarbeiten" enthält, ohne die Baustelle durch nähere Angabe der Anschrift zu konkretisieren.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin erbringt Bauleistungen. Streitig ist ihr Vorsteuerabzug für die Jahre 1990 und 1991 aus Rechnungen der Firmen A GmbH sowie der B GmbH, beide gleiche Anschrift.