BFH - Beschluss vom 04.03.2004
V B 21/04
Normen:
AO § 41 Abs. 2 S. 1 ; UStG § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 833
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2419/99 3 K 2421/99

Scheingeschäft i.S. des UStG

BFH, Beschluss vom 04.03.2004 - Aktenzeichen V B 21/04 - Aktenzeichen V B 22/04

DRsp Nr. 2004/5536

Scheingeschäft i.S. des UStG

1. Schuldner der USt aus einem Leistungsaustausch ist grds. derjenige, der nach außen aufgetreten ist, d. h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist. Scheingeschäfte sind unerheblich (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO).2. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, wenn sie also das Erklärte nicht wollen.

Normenkette:

AO § 41 Abs. 2 S. 1 ; UStG § 18 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Abbruchunternehmen. Ihre alleinige Gesellschafterin ist X, die neben Z zugleich Geschäftsführerin ist.

Bei ihr fand eine Steuerfahndungsprüfung statt. Diese kam zum Ergebnis, die Klägerin habe in den Streitjahren 1992 sowie 1994 und 1995 Bagger an ausländische Abnehmer (Firma M1 und Firma M2) "verkauft", die die Bagger ihrerseits kurz darauf zu höheren Kaufpreisen an dritte Abnehmer (Firma K1 und Firma K2) "weiterverkauft" hätten; tatsächlich seien die Unterschiedsbeträge im Wesentlichen von X bzw. Z vereinnahmt worden.