FG Sachsen - Urteil vom 29.07.2013
6 K 429/12
Normen:
UStG § 14c Abs. 2; UStG § 17 Abs. 1; FGO § 71 Abs. 2;

Scheinrechnungen Berichtigung der Steuerschuld setzt keine Rechnungsberichtigung voraus Aufklärungsdefizit aufgrund unzureichender Mitwirkung des Finanzamts im Klageverfahren

FG Sachsen, Urteil vom 29.07.2013 - Aktenzeichen 6 K 429/12

DRsp Nr. 2013/19905

Scheinrechnungen Berichtigung der Steuerschuld setzt keine Rechnungsberichtigung voraus Aufklärungsdefizit aufgrund unzureichender Mitwirkung des Finanzamts im Klageverfahren

1. Die Berichtigung nach § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG setzt keine Korrektur der zuvor erteilten Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen voraus. 2. Offenbart das Finanzamt die für die Beurteilung des Streitfalls erforderlichen Erkenntnisse aus dem Erhebungsverfahren bei dem Rechnungsempfänger dem Finanzgericht nicht, kann das daraus resultierende Aufklärungsdefizit nicht zu Lasten des Klägers gehen.

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 38.010,60 EUR gemindert wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 14c Abs. 2; UStG § 17 Abs. 1; FGO § 71 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berichtigung einer Besteuerung nach § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).