1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 16. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer um 38.010,60 EUR gemindert wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist die Berichtigung einer Besteuerung nach § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
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