BFH - Urteil vom 27.01.2011
V R 7/09
Normen:
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 3 Abs. 12 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; AO § 41; FGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1252/03

Schenkweise Überlassung von Sachzuwendungen vom Hersteller an den Händler zur Auslobung an vom Händler beauftragte Berater als umsatzsteuerpflichtige Leistung zwischen Händler und Hersteller; Erfassung der vom Händler an die Wettbewerbssieger unter den Beratern i.R.e. tauschähnlichen Verhältnisses erfolgten Sachzuwendungen als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistungen

BFH, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen V R 7/09

DRsp Nr. 2011/7330

Schenkweise Überlassung von Sachzuwendungen vom Hersteller an den Händler zur Auslobung an vom Händler beauftragte Berater als umsatzsteuerpflichtige Leistung zwischen Händler und Hersteller; Erfassung der vom Händler an die Wettbewerbssieger unter den Beratern i.R.e. tauschähnlichen Verhältnisses erfolgten Sachzuwendungen als zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistungen

NV: Lobt der Handelsvertreter zugunsten seiner Verkaufsvermittler "Wettbewerbspreise" im eigenen Namen aus, sind diese zusätzliches Entgelt für die Vermittlungsleistung, die der den Preis erhaltende Vermittler an den Handelsvertreter erbringt.

Normenkette:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 § 3 Abs. 12 S. 2; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; AO § 41; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.