»... Nach § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzuzurechnen, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, daß der Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen verschwendet hat. Vermögensverminderung durch Verschwendung sind solche Ausgaben, bei denen ein Ehegatte weder Maß noch Ziel zu halten versteht, die unnütz und übermäßig sind, weil sie zu seinem Vermögen in keinem Verhältnis stehen, deren Sinn und Zwecklosigkeit von vornherein feststeht (Staudinger/Thiele, BGB, 12. Aufl., § 1375 Rz. 24). Es kann dahinstehen, ob, wie es teilweise verlangt wird (Palandt/Diederichsen, BGB, 45. Aufl., § 1375 Anm. 3 b i. V. m. § 6 Anm. 3), ein Hang zu unvernünftigen Ausgaben oder unwirtschaftlichen Gebaren erforderlich ist. Denn auch ohne dieses [strengere] Erfordernis kann hier eine Verschwendung nicht angenommen werden.
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