SchlHOLG vom 05.12.1990
15 WF 198/90
Normen:
BGB §§ 1360, 1360a, § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 855
LSK-FamR/Fischer, §§ 1360, 1360a BGB LS 9
LSK-FamR/Hannemann, § 1610 BGB LS 83

SchlHOLG - 05.12.1990 (15 WF 198/90) - DRsp Nr. 1994/13823

SchlHOLG, vom 05.12.1990 - Aktenzeichen 15 WF 198/90

DRsp Nr. 1994/13823

A. Das einer in zweiter Ehe wiederverheirateten Mutter minderjähriger Kinder zur Verfügung stehende Wirtschaftsgeld braucht nicht für einen Prozeßkostenvorschuß an die Kinder verwendet zu werden, auch wenn der Ehemann über ein gutes Einkommen verfügt. Das Taschengeld steht dafür zwar grundsätzlich zur Verfügung, wird aber im allgemeinen nicht die Grenze erreichen, bei der der Ehefrau für ein eigenes Verfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte. Sie ist dann aber selbst als bedürftig anzusehen. B. Zur Frage, ob eine berechtigterweise nicht erwerbstätige Mutter zur Bestreitung eines Prozeßkostenvorschusses für ihre minderjährigen Kinder aus erster Ehe auf das Vermögen ihres zweiten Ehemannes zurückgreifen muß, bzw. ob ihr für den Rechtsstreit ihrer Kinder ein eigener Prozeßkostenvorschuß gegen den (neuen) Ehemann zusteht.

Normenkette: