SchlHOLG vom 17.05.1990
3 W 23/90
Normen:
BGB § 1612 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 32
LSK-FamR/Hannemann, § 1612 BGB LS 37
NJW-RR 1990, 710
NJW-RR 1991, 710

SchlHOLG - 17.05.1990 (3 W 23/90) - DRsp Nr. 1994/13826

SchlHOLG, vom 17.05.1990 - Aktenzeichen 3 W 23/90

DRsp Nr. 1994/13826

A. Die Frage, ob eine einseitige Unterhaltsbestimmung wegen fehlender Mitwirkung des anderen Elternteils unwirksam ist, ist im Unterhaltsrechtsstreit zu prüfen. B. a. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "besonderen Gründe" ist unter Berücksichtigung der Pflichten gemäß § 1618 a BGB und einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Einschluß der wirtschaftlichen Belange der Eltern auszufüllen. b. Die Änderung einer wirksam getroffenen Unterhaltsbestimmung setzt voraus, daß die Bestimmung und die mit ihr verbundenen Folgen für das Kind unzumutbar sind.

Normenkette:

BGB § 1612 ;

Hinweise: