SchlHOLG vom 19.08.1987
15 W 3/87
Normen:
BGB § 1353 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 165
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 28

SchlHOLG - 19.08.1987 (15 W 3/87) - DRsp Nr. 1994/13840

SchlHOLG, vom 19.08.1987 - Aktenzeichen 15 W 3/87

DRsp Nr. 1994/13840

Macht ein Ehegatte gegen den anderen Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen geltend, so hat er in besonderem Maße darzutun und zu beweisen, daß die behauptete Hingabe von Geld als Darlehen gewollt und vereinbart war. In der Regel wird es sich nämlich in solchen Fällen in einer intakten Ehe um wechselseitige Gefälligkeiten oder Hilfeleistungen handeln, die im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden.

Normenkette:

BGB § 1353 ;
Fundstellen
FamRZ 1988, 165
LSK-FamR/Fischer, § 1353 BGB LS 28