Der Senat hat die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 1361 b Abs. 2 BGB (Vergütung für die alleinige Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens) für einen Fall bejaht, in dem sich die inzwischen rechtskräftig geschiedenen Eheleute ohne richterliche Zuweisung der Ehewohnung über die Wohnungsnutzung stillschweigend geeinigt hatten. Zur Begründung führt der Senat u. a. aus:
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