SchlHOLG - Beschluß vom 29.04.1996
1 Ws 69/96
Normen:
BRAGO § 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 1996, 335
StV 1996, 335 (Ls)

SchlHOLG - Beschluß vom 29.04.1996 (1 Ws 69/96) - DRsp Nr. 1996/22651

SchlHOLG, Beschluß vom 29.04.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 69/96

DRsp Nr. 1996/22651

Die gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers sind Nettobeträge. Erhaltene Vorschüsse sind daher auch nur mit ihrem Nettobetrag nach Abzug der Umsatzsteuer anzurechnen.

Normenkette:

BRAGO § 101 Abs. 1 ;

Gründe:

Rechtsanwalt ... wurde dem Verurteilten am 21. August 1995 beigeordnet. Das Hauptverfahren wurde am selben Tage eröffnet. Die Hauptverhandlung fand am 6., 11., 12. und 13. September 1995 statt.

Der Verteidiger begehrt mit Antrag vom 13. September 1995 die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren und Auslagen auf 3.997,05 DM abzüglich empfangener Vorschüsse von 488,75 DM, also auf noch 3.508,30 DM. Darin enthalten waren die gesetzlichen Gebühren mit insgesamt 3.180,-- DM (425,-- DM gemäß § 84 BRAGO, 2.755,-- DM gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BRAGO). Festgesetzt wurden mit Beschluß der Urkundsbeamtin vom 16. November 1995 nur 2.177,05 DM mit der Begründung, der vom Verteidiger angegebene Vorschuß mit insgesamt 5.000,-- DM sei im Betrage von 1.820,-- DM auf die beantragten 3.997,05 DM gemäß § 101 Abs. 1 BRAGO anzurechnen.