AG Beckum - 30.07.1987 (11 C 336/87) - DRsp Nr. 1994/15419
AG Beckum, vom 30.07.1987 - Aktenzeichen 11 C 336/87
DRsp Nr. 1994/15419
Schließt ein Ehegatte für die gemeinsame Wohnung einen Energielieferungsvertrag, so haftet der andere Ehegatte hieraus gem. § 1357. Eine spätere Trennung beseitigt diese Wirkung nicht, zumindest dann nicht, wenn sie dem Vertragspartner nicht angezeigt wird.