Der Kläger ist Arzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie. Im Rahmen von Privatliquidationen führte er medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen durch. Dadurch erzielte der Kläger folgende Nettoumsätze:
1996 104.391,00 DM
1997 246.617,00 DM
1. Quartal 1998 194.513,00 DM
2. - 4. Quartal 1998 372.506,00 DM
Zur Umsatzsteuer wurde der Kläger zunächst nicht veranlagt.
Vom 21. August 2000 bis 11. September 2001 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass die medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da sie nicht vom Regelungsbereich der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz - UStG - umfasst seien. Der Prüfer ermittelte auch die mit den vorstehend bezeichneten Umsätzen zusammenhängenden Vorsteuern.
Dem folgend erließ der Beklagte am 15. Januar 2002 erstmalige Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1998, mit denen er die Umsatzsteuer für 1996 auf 7.943,94 [euro ], für 1997 auf 18.635,57 [euro ] und für 1998 auf 44.556,02 [euro ] festsetzte.
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