Die am 1. Juni 1972 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er ist ihr zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, der zunächst durch einen gerichtlichen Vergleich auf monatlich 230 DM ab 1. Januar 1977 bemessen wurde. In einer Urkunde des Kreisausschusses des Landkreises Groß-Gerau vom 25. April 1980 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von monatlich 300 DM ab 1. Juni 1980. Durch Prozeßvergleich vom 8. März 1990 (Az.: F des Amtsgerichts G. -G.) einigten sich die Parteien sodann darauf, daß ab 1. Dezember 1989 nur noch monatlich 250 DM zu zahlen sind. Dem lag zugrunde, daß die Klägerin seit dem 1. September 1989 als Praktikantin in einem städtischen Kindergarten tätig war und monatlich 553, 74 DM netto verdiente.
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