BGH - Urteil vom 12.05.1993
XII ZR 24/92
Normen:
BGB §§ 1603, 1610;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1603 Abs. 1 Leistungsfähigkeit 6
DAVorm 1993, 708
DRsp I(167)399a
FPR 1997, 237
FamRZ 1993, 1055
FuR 1993, 290
MDR 1993, 982
NJW 1993, 1974

Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

BGH, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen XII ZR 24/92

DRsp Nr. 1993/2640

Schuldhafte Verminderung der Leistungsfähigkeit

»Ob ein Unterhaltspflichtiger, der infolge eigenen schuldhaften Verhaltens seinen Arbeitsplatz verloren hat (hier: wegen Schrottdiebstahls beim Arbeitgeber), die dadurch eingetretene Verminderung seiner Leistungsfähigkeit einem Unterhaltsberechtigten entgegenhalten kann, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB §§ 1603, 1610;

Tatbestand:

Die am 1. Juni 1972 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Er ist ihr zur Leistung von Unterhalt verpflichtet, der zunächst durch einen gerichtlichen Vergleich auf monatlich 230 DM ab 1. Januar 1977 bemessen wurde. In einer Urkunde des Kreisausschusses des Landkreises Groß-Gerau vom 25. April 1980 verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung von monatlich 300 DM ab 1. Juni 1980. Durch Prozeßvergleich vom 8. März 1990 (Az.: F des Amtsgerichts G. -G.) einigten sich die Parteien sodann darauf, daß ab 1. Dezember 1989 nur noch monatlich 250 DM zu zahlen sind. Dem lag zugrunde, daß die Klägerin seit dem 1. September 1989 als Praktikantin in einem städtischen Kindergarten tätig war und monatlich 553, 74 DM netto verdiente.