Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2016 betreffend den Angeklagten S. wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hieraus dem Angeklagten S. entstandenen notwendigen Auslagen.
2.Die Revision der Angeklagten Y. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
3.Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Angeklagte Y. betrifft, in den
Aussprüchen über die Höhe der verhängten Tagessätze und die gewährten Zahlungserleichterungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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