BGH - Urteil vom 13.07.2017
1 StR 536/16
Normen:
StGB § 40 Abs. 3; StGB § 53; StGB § 261 Abs. 1; StGB § 261 Abs. 2; StGB § 261 Abs. 5; AO § 370; StPO § 261; UStG § 18 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 137
BFH/NV 2018, 174
StV 2019, 440
wistra 2018, 43
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 20.01.2016

Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche; Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten Vorsatz; Schätzungsbefugnis des Tatrichters hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe; Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung

BGH, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 1 StR 536/16

DRsp Nr. 2017/12140

Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche; Abgrenzung der Leichtfertigkeit vom bedingten Vorsatz; Schätzungsbefugnis des Tatrichters hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Tagessatzhöhe; Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung

Vorsätzliche Geldwäsche erfordert hinsichtlich der Herkunft des Gegenstandes lediglich bedingten Tatvorsatz. Hat sich aus der Beweiswürdigung nicht ergeben, dass die Angeklagte über den Vorwurf der Leichtfertigkeit hinaus positive Kenntnis davon hatte, dass die Gelder aus gewerbsmäßig begangenen Steuerstraftaten stammten, so ist mangels direkten Tatvorsatzes von leichtfertiger Geldwäsche auszugehen.

Tenor

1.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Januar 2016 betreffend den Angeklagten S. wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hieraus dem Angeklagten S. entstandenen notwendigen Auslagen.

2.

Die Revision der Angeklagten Y. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

3.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil, soweit es die Angeklagte Y. betrifft, in den

Aussprüchen über die Höhe der verhängten Tagessätze und die gewährten Zahlungserleichterungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.