BFH - Beschluss vom 26.10.2010
V B 104/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15; UStG § 19;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 695/03

Schutzzweck des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) bzgl. des guten Glaubens an die Kleinunternehmereigenschaft des Leistenden

BFH, Beschluss vom 26.10.2010 - Aktenzeichen V B 104/09

DRsp Nr. 2011/3651

Schutzzweck des § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) bzgl. des guten Glaubens an die Kleinunternehmereigenschaft des Leistenden

NV: Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ist die Revision nur zuzulassen, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UStG § 15; UStG § 19;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so dass die Revision nur zuzulassen ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt wird und vorliegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N).

2.

Dies trifft im Streitfall nicht zu.

a)

Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus den Rechnungen der "Werber" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da diese entweder keine Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) oder aber Kleinunternehmer (§ 19 UStG) seien, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hätten.

b)