Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1.
Das Finanzgericht (FG) hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, so dass die Revision nur zuzulassen ist, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsgerichtsordnung (FGO) schlüssig dargelegt wird und vorliegt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Juli 2005
2.
Dies trifft im Streitfall nicht zu.
a)
Das FG hat sein Urteil darauf gestützt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aus den Rechnungen der "Werber" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, da diese entweder keine Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) oder aber Kleinunternehmer (§ 19 UStG) seien, die nicht zur Regelbesteuerung optiert hätten.
b)
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