Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Art. 13 Teil B Buchstabe d Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 ; UStG §§ 1 4 15 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1713
DB 2003, 1611
DStRE 2003, 936
ZIP 2003, 1649
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen V R 32/00
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Dienstleistung gegen Entgelt - Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage
EuGH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-442/01
DRsp Nr. 2004/8213
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendungsbereich - Dienstleistung gegen Entgelt - Aufnahme eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft gegen eine Bareinlage
[KapHag Renditefonds 35 Spreecenter Berlin-Hellersdorf 3. Tranche GbR gegen Finanzamt Charlottenburg]Eine Personengesellschaft erbringt bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage.
Normenkette:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 Art. 13 Teil B Buchstabe d Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 ; UStG §§ 1 4 15 ;
Gründe:
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