EuGH - Urteil vom 27.09.2007
Rs C-409/04
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 2009, 70
DB 2007, 2687
EuZW 2007, 664
IStR 2007, 740
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb - Innergemeinschaftliche Lieferung - Befreiung - Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden - Beweise - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung; Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen Rs C-409/04

DRsp Nr. 2007/25058

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftlicher Erwerb - Innergemeinschaftliche Lieferung - Befreiung - Gegenstände, die in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden - Beweise - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung; Steuerrecht

1. Die Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom 17. Oktober 2000 geänderten Fassung sind im Hinblick auf den in diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Begriff "versendet"/"versandt" dahin auszulegen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt ist und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist und der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat.