EuGH - Urteil vom 27.09.2007
Rs C-146/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 2009, 78
DB 2007, 2570
DStR 2007, 1811
EuZW 2007, 669
IStR 2007, 747
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung; Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen Rs C-146/05

DRsp Nr. 2007/25055

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 - Innergemeinschaftliche Lieferung - Versagung der Befreiung - Verspätet erbrachter Nachweis der Lieferung; Steuerrecht

1. Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist in dem Sinn auszulegen, dass er der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Befreiung einer tatsächlich ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferung von der Mehrwertsteuer allein mit der Begründung zu versagen, der Nachweis einer solchen Lieferung sei nicht rechtzeitig erbracht worden. 2. Bei der Prüfung des Rechts auf Befreiung einer solchen Lieferung von der Mehrwertsteuer muss das vorlegende Gericht die Tatsache, dass der Steuerpflichtige zunächst bewusst das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung verschleiert hat, nur dann berücksichtigen, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht und diese vom Steuerpflichtigen nicht vollständig beseitigt worden ist.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 ;

Entscheidungsgründe: