EuGH - Urteil vom 11.10.2007
Rs C-283/06
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff Umsatzsteuern - Lokale Unternehmensteuer; Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen Rs C-283/06

DRsp Nr. 2007/25041

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff 'Umsatzsteuern' - Lokale Unternehmensteuer; Steuerrecht

Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388 im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die Merkmale wie diejenigen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuer aufweist.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: