EuGH - Urteil vom 22.11.2001
Rs C-184/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 11 Teil A Abs. 1Buchstabe a ;
Fundstellen:
DB 2001, 2534
DVBl 2002, 354
EuGH Slg. 2001, I-9115
HFR 2002, 161
IStR 2002, 96
RIW 2002, 160
SWI 2002, 247
UR 2002, 177
UVR 2002, 47
Vorinstanzen:
Tribunal de pemière instance Charleroi (Belgien) - Urteil vom 11.05.00,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention;

EuGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen Rs C-184/00

DRsp Nr. 2002/16108

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention;

»Der Begriff "unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen" im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass er nur die Subventionen erfasst, die vollständig oder teilweise die Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder von Dienstleistungen sind und dem Verkäufer oder Dienstleistungserbringer von einem Dritten gezahlt worden sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten Tatsachen festzustellen, ob die Subvention eine solche Gegenleistung darstellt.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 11 Teil A Abs. 1Buchstabe a ;

Gründe:

01 - 02 Prozessgeschichte / Sachverhalt

03 - 05 Rechtlicher Rahmen

04 - 08 Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

09 - 18 Zu den Vorlagefragen

19 - 19 Kosten