EuGH - Urteil vom 14.09.2006
Rs C-72/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c ;
Fundstellen:
BStBl 2007, 32
DStR 2006. 1746
EWS 2006, 480
EuZW 2006, 638
IStR 2006, 705
NJW 2006, 3340
NZM 2006, 789
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage - Begriff des Betrages der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung dieser Dienstleistung - Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-72/05

DRsp Nr. 2006/26524

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c - Nutzung einer dem Unternehmen zugeordneten Immobilie für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Gleichstellung dieser Nutzung mit einer Dienstleistung gegen Entgelt - Bestimmung der Besteuerungsgrundlage - Begriff des Betrages der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung dieser Dienstleistung - Steuerrecht

»1. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Festsetzung der Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Teils eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht.