EuGH - Urteil vom 21.03.2002
Rs C-267/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil A Abs. 2 Buchstabe a ;
Fundstellen:
DB 2002, 1588
EWS 2002, 238
EuZW 2002, 308
Vorinstanzen:
High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Crown Office) - Beschluss vom 21. Juni 2000,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich - Befreite Vorgänge - Im Wesentlichen ehrenamtlich geleitete und verwaltete Einrichtungen

EuGH, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen Rs C-267/00

DRsp Nr. 2002/16067

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich - Befreite Vorgänge - Im Wesentlichen ehrenamtlich geleitete und verwaltete Einrichtungen

»1. Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Bedingung, wonach die Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen, nur die Mitglieder dieser Einrichtung, denen nach der Satzung die oberste Leitung der Einrichtung übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen über die Politik der Einrichtung, insbesondere im Bereich der Finanzen treffen und übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.