EuGH - Urteil vom 09.09.2004
Rs C-269/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil C ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 6
DStRE 2005, 172
IStR 2004, 716
Vorinstanzen:
Cour d'appel (Luxemburg) - Entscheidung vom 18.06.2003,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil C - Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Recht, für eine Besteuerung zu optieren - Vorsteuerabzug - Einholung der vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung

EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-269/03

DRsp Nr. 2005/10359

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil C - Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Recht, für eine Besteuerung zu optieren - Vorsteuerabzug - Einholung der vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung

[Administration de l'enregistrement et des domaines, Großherzogtum Luxemburg gegen Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl] Die Bestimmungen des Artikels 13 Teil C Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage schließen es nicht aus, dass ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, seinen Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für eine Besteuerung zu optieren, eine Regelung einführt, die den vollständigen Vorsteuerabzug von der nicht rückwirkenden vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung abhängig macht.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil C ;

Gründe: