EuGH - Urteil vom 16.09.2004
Rs C-382/02
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 15Nr. 6, Nr. 7, Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 9
DB 2004, 2082
DStRE 2004, 1430
EuZW 2004, 664
IStR 2004, 715
ZAR 2004, 370
Vorinstanzen:
Vestre Landsret (Dänemark) - Beschluss vom 09.10.2002,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 - Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland - Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind - Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug

EuGH, Urteil vom 16.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-382/02

DRsp Nr. 2005/10352

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 - Steuerbefreiung bei Ausfuhren in ein Drittland - Begriff der Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind - Steuerbefreiung der Versorgung für einen Inlandsflug

[Cimber Air A/S gegen Skatteministeriet] 1. Artikel 15 Nummern 6, 7 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - ist dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen bezeichneten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Luftfahrzeuge, die von hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften für Inlandsflüge eingesetzt werden, von der Mehrwertsteuer befreit sind. 2. Es ist Sache der nationalen Gerichte, die jeweilige Bedeutung der internationalen und nicht internationalen Tätigkeitsbereiche dieser Gesellschaften zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung können alle Faktoren berücksichtigt werden, die auf die relative Bedeutung der betreffenden Verkehrsart hinweisen, insbesondere der Umsatz.

Normenkette: