EuGH - Urteil vom 08.01.2002
Rs C-409/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17Abs. 6, Abs. 7 ;
Fundstellen:
DB 2002, 305
DStRE 2002, 306
DVBl 2002, 419
HFR 2002, 265
IStR 2002, 131
RIW 2002, 242
UR 2002, 220
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof Wien - Beschluss vom 22. September 1999,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind - Ausschlüsse aus Konjunkturgründen - Konsultation des in Artikel 29 der Richtlinie vorgesehenen Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 08.01.2002 - Aktenzeichen Rs C-409/99

DRsp Nr. 2002/16098

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absätze 6 und 7 - Recht auf Vorsteuerabzug - Ausschlüsse, die in den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind - Ausschlüsse aus Konjunkturgründen - Konsultation des in Artikel 29 der Richtlinie vorgesehenen Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer

»1. Einem Mitgliedstaat ist es nach Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie für Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Staates gewährt wurde.