EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-152/02
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17 Art. 18 ; UStG §§ 14 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1662
BFH/NV Beilage 2004, 229
DB 2004, 1080
DStRE 2004, 830
IStR 2004, 493
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V R 33/01

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und2 - Vorsteuerabzugsrecht - Voraussetzungen für die Ausübung

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-152/02

DRsp Nr. 2004/8426

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 17 Absatz 1 und 18 Absätze 1 und2 - Vorsteuerabzugsrecht - Voraussetzungen für die Ausübung

[Terra Baubedarf-Handel GmbH gegen Finanzamt Osterholz-Scharmbeck] Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 17 Art. 18 ; UStG §§ 14 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: