EuGH - Urteil vom 27.10.2005
Rs C-41/04
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 41
IStR 2005, 775
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der Leistung; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen Rs C-41/04

DRsp Nr. 2006/16754

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5, 6 und 9 - Übertragung von auf einem Datenträger gespeicherter Software - Nachträgliche Anpassung der Software an die besonderen Bedürfnisse des Erwerbers - Einheitliche steuerbare Leistung - Dienstleistung - Ort der Leistung; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2 Absatz 1, 5 Absatz 1, 6 Absatz 1 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der steuerlichen Einheit Levob Verzekeringen BV und OV Bank NV (im Folgenden: Levob) und dem Staatssecretaris van Financ_en (Staatssekretär für Finanzen) über die Zahlung von Mehrwertsteuer für verschiedene Vorgänge, zu denen der Erwerb von Software, ihre anschließende Anpassung an die Bedürfnisse von Levob, ihre Installierung und eine Schulung des Personals von Levob in ihrem Gebrauch gehören.

Rechtlicher Rahmen