EuGH - Urteil vom 20.01.2005
Rs C-412/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Art. 5 Abs. 6 Art. 6 Abs. 2 Buchst b ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 90
DB 2005, 202
DStRE 2005, 409
DStRE 2005, 531
IStR 2005, 164
Vorinstanzen:
Regeringsrätt (Schweden) - Entscheidung vom 29.09.2003,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 - Abgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis - Besteuerungsgrundlage

EuGH, Urteil vom 20.01.2005 - Aktenzeichen Rs C-412/03

DRsp Nr. 2005/10321

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 - Abgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis - Besteuerungsgrundlage

[Hotel Scandic Gåsabäck AB gegen Riksskatteverket] Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung liegt.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2 Art. 5 Abs. 6 Art. 6 Abs. 2 Buchst b ;

Gründe: