EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-17/01
Normen:
Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Art. keln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden (ABl. L 59, S. 12) Art. 2 Art. 3 ; UStG § 1b Abs. 2 § 15 Abs. 1b § 27 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 232
BStBl II 2004, 806
DB 2004, 1133
DStR 2004, 860
EWS 2004, 280
EuZW 2004, 637
IStR 2004, 375
NJW 2004, 3481
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V R 30/00

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG - Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge - Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme]

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-17/01

DRsp Nr. 2004/8428

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 3 der Entscheidung 2000/186/EG - Pauschale Begrenzung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke genutzte Fahrzeuge - Rückwirkende Genehmigung einer nationalen Steuermaßnahme]

1. Die Prüfung des Verfahrens, das zum Erlass der Entscheidung 2000/186/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, von den Artikeln 6 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - abweichende Regelungen anzuwenden, geführt hat, hat keinen Mangel erkennen lassen, der die Gültigkeit dieser Entscheidung beeinträchtigen könnte. 2. Artikel 3 der Entscheidung 2000/186 ist ungültig, soweit er die rückwirkende Geltung der Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland durch den Rat der Europäischen Union ab dem 1. April 1999 vorsieht.