EuGH - Urteil vom 15.12.2005
Rs C-63/04
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Art. 20 Abs. 3 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Art. 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2793
IStR 2006, 52
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 - Investitionsgüter - Vorsteuerabzug - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Immobilien - Übertragung durch zwei zusammenhängende Geschäfte, von denen das eine steuerfrei und das andere besteuert ist - Aufteilung; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer;

EuGH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen Rs C-63/04

DRsp Nr. 2006/16718

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 20 Absatz 3 - Investitionsgüter - Vorsteuerabzug - Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Immobilien - Übertragung durch zwei zusammenhängende Geschäfte, von denen das eine steuerfrei und das andere besteuert ist - Aufteilung; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer;

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Art. 20 Abs. 3 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 Art. 5 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 20 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft Centralan Property Ltd (im Folgenden: Centralan) und den im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Commissioners of Customs Excise (im Folgenden: Commissioners) über die Berichtigung des Abzugs der von dieser Gesellschaft entrichteten Vorsteuer.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht