EuGH - Urteil vom 06.07.2006
Rs C-251/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DStR 2006, 1272
IStR 2006, 594
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 - Ausnahmeregelung, wonach die gezahlte Steuer zurückerstattet wird - Mit dem Nullsteuersatz besteuerte Gegenstände, die mit Gegenständen ausgestattet sind, die mit dem Normalsatz besteuert werden - Stationäre Wohnwagen - Einheitliche Lieferung

EuGH, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-251/05

DRsp Nr. 2006/22692

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 28 - Ausnahmeregelung, wonach die gezahlte Steuer zurückerstattet wird - Mit dem Nullsteuersatz besteuerte Gegenstände, die mit Gegenständen ausgestattet sind, die mit dem Normalsatz besteuert werden - Stationäre Wohnwagen - Einheitliche Lieferung

»Die Tatsache, dass bestimmte Gegenstände eine einheitliche Lieferung bilden, die zum einen eine Hauptleistung, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats unter eine die Rückerstattung der gezahlten Steuer vorsehende Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der MWSt.-Sätze) geänderten Fassung fällt, und zum anderen Gegenstände umfasst, die nach dem genannten Recht von dieser Ausnahmeregelung ausgeschlossen sind, hindert den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, auf die Lieferung dieser ausgeschlossenen Gegenstände Mehrwertsteuer zum Normalsatz zu erheben.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 28 Abs. 2 Buchst. a ;

Entscheidungsgründe: