EuGH - Urteil vom 08.05.2003
Rs C-269/00
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 6Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Art. 13 Teil B Buchstane b Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a ; UStG § 1 Abs. 1 § 4 Nr. 12 § 9 Abs. 1 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1483
BStBl II 2004, 378
DB 2003, 1153
DStR 2003, 873
NZM 2003, 686
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen V R 39/99

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Keine Gleichstellung einer solchen Verwendung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

EuGH, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen Rs C-269/00

DRsp Nr. 2004/8235

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Verwendung einer Wohnung in einem insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäude für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Keine Gleichstellung einer solchen Verwendung mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

[Wolfgang Seeling gegen Finanzamt Starnberg] Die Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind so auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, wonach die Verwendung eines Teils eines insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Betriebsgebäudes für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen als eine - als Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b - steuerfreie Dienstleistung behandelt wird.

Normenkette: