EuGH - Urteil vom 08.06.2006
Rs C-106/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b ; EG Art. 234 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 1122
IStR 2006, 453
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufes erbracht werden - Medizinische Analysen, die ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchführt - Bedingungen für die Befreiung - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen

EuGH, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-106/05

DRsp Nr. 2006/22681

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A Absätze 1 Buchstaben b und c und 2 Buchstabe a - Ärztliche Heilbehandlung durch Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufes erbracht werden - Medizinische Analysen, die ein in privatrechtlicher Form organisiertes Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchführt - Bedingungen für die Befreiung - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen

»Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der vorbeugenden Beobachtung und Untersuchung der Patienten dienende medizinische Analysen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb einer Heilbehandlungseinrichtung auf Anordnung praktischer Ärzte durchgeführt werden, als ärztliche Heilbehandlungen einer anderen ordnungsgemäß anerkannten privatrechtlichen Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung unter die dort vorgesehene Befreiung fallen können.