EuGH - Urteil vom 14.09.2006
Rs C-181/04
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 4 Buchst. a ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 5 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 8 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2107
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 Buchstabe a, 5 und 8 - Befreiung der Vermietung von Seeschiffen - Umfang - Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 14.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-181/04

DRsp Nr. 2006/26518

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4 Buchstabe a, 5 und 8 - Befreiung der Vermietung von Seeschiffen - Umfang - Steuerrecht

»1. Artikel 15 Nummer 4 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992, auf den Nummer 5 des gleichen Artikels verweist, gilt nicht nur für Schiffe, die auf hoher See im entgeltlichen Passagierverkehr eingesetzt sind, sondern auch für Schiffe, die auf hoher See zur Ausübung einer Handelstätigkeit, für gewerbliche Zwecke oder zur Fischerei eingesetzt sind. 2. Artikel 15 Nummer 8 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung die Dienstleistungen erfasst, die dem Reeder selbst für den unmittelbaren Bedarf der Seeschiffe erbracht werden.