EuGH - Urteil vom 16.01.2003
Rs C-315/00
Normen:
BGB § 94 Abs. 1 § 95 Abs. 1 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchstabe b ; UStG §§ 1 4 ;
Fundstellen:
DB 2003, 254
DStRE 2003, 237
Vorinstanzen:
BFH, vom 25.05.2000

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - In Fertigbauweise errichtetes Gebäude, das zum Abbau bestimmt ist und wiederaufgebaut werden kann

EuGH, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen Rs C-315/00

DRsp Nr. 2004/8370

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - In Fertigbauweise errichtetes Gebäude, das zum Abbau bestimmt ist und wiederaufgebaut werden kann

[Rudolf Maierhofer gegen Finanzamt Augsburg-Land] 1. Die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, stellt die Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrags entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll. 2. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einer Vermietung um die Vermietung eines Grundstücks im Sinne von Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 handelt, kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter dem Mieter das Grundstück und das Gebäude oder nur das Gebäude überlässt, das er auf dem Grundstück des Mieters errichtet hat.

Normenkette:

BGB § 94 Abs. 1 § 95 Abs. 1 ;