EuGH - Urteil vom 03.03.2005
Rs C-32/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) Art. 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 179
DB 2005, 594
DStRE 2005, 596
IStR 2005, 234
Vorinstanzen:
Hojesteret (Dänemark) - Entscheidung vom 22.01.2003,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Eigenschaft als Steuerpflichtiger - Recht auf Vorsteuerabzug - Liquidation - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang - Vorgänge, die zur wirtschaftlichen Tätigkeit insgesamt gehören

EuGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen Rs C-32/03

DRsp Nr. 2005/10309

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Eigenschaft als Steuerpflichtiger - Recht auf Vorsteuerabzug - Liquidation - Direkter und unmittelbarer Zusammenhang - Vorgänge, die zur wirtschaftlichen Tätigkeit insgesamt gehören

[I/S Fini H gegen Skatteministeriet] Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 ist dahin auszulegen, dass derjenige, der seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, aber für die Räume, die er für diese Tätigkeit genutzt hatte, wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag weiterhin Miete und Nebenkosten zahlt, als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen kann, soweit zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt.

Normenkette: