EuGH - Urteil vom 11.07.2002
Rs C-371/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in derFassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) Art. 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1486
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Urteil vom 23.06.1999,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Einfuhr einer Ware dadurch, dass sie nicht mehr einem Zollverfahren unterliegt - Beförderung auf der Straße im TIR-Verfahren oder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren - Wechsel der Zugmaschine - Entladen des Anhängers mit Bruch der Verschlüsse - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

EuGH, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen Rs C-371/99

DRsp Nr. 2004/8153

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Einfuhr einer Ware dadurch, dass sie nicht mehr einem Zollverfahren unterliegt - Beförderung auf der Straße im TIR-Verfahren oder im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren - Wechsel der Zugmaschine - Entladen des Anhängers mit Bruch der Verschlüsse - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung

[Liberexim BV gegen Staatssecretaris van Financiën] 1. Werden bestimmte nach der Zollregelung des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf der Straße beförderte Waren durch mehrere im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten vorgenommene vorschriftswidrige Handlungen in den Gemeinschaftsmarkt verbracht, so unterliegen die Waren im Sinne des Artikels 7 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer diesem Verfahren im Gebiet desjenigen Mitgliedstaats nicht mehr, in dem die erste Handlung vorgenommen wird, die so qualifiziert werden kann, dass damit die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.