EuGH - Urteil vom 21.04.2005
Rs C-25/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), undzwar sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Sechsten Richtlinie im Hinblick auf die Beseitigung derSteuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) Art. 2 Art. 4 Art. 17 Art. 18 Art. 22 ; UStG § 14 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 196
BStBl 2007, 24
DB 2005, 1035
DStR 2005, 775
DVBl 2005, 858
EuZW 2005, 341
NJW 2005, 1633
NZM 2005, 467
Vorinstanzen:
BFH, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V R 40/01

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei Ehegatten, die in einer selbst nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft verbunden sind - Verwendung eines Raumes durch einen der Ehegatten für unternehmerische Zwecke - Eigenschaft als Steuerpflichtiger - Recht auf Vorsteuerabzug - Einzelheiten der Ausübung - Anforderungen an die Rechnung

EuGH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen Rs C-25/03

DRsp Nr. 2005/10299

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei Ehegatten, die in einer selbst nicht unternehmerisch tätigen Gemeinschaft verbunden sind - Verwendung eines Raumes durch einen der Ehegatten für unternehmerische Zwecke - Eigenschaft als Steuerpflichtiger - Recht auf Vorsteuerabzug - Einzelheiten der Ausübung - Anforderungen an die Rechnung

[Finanzamt Bergisch Gladbach gegen HE] Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer ursprünglichen Fassung und in der Fassung der Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Sechsten Richtlinie im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen ist wie folgt auszulegen: - Jemand, der ein Wohnhaus erwirbt oder errichtet, um es mit seiner Familie zu bewohnen, handelt als Steuerpflichtiger und ist damit gemäß Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388 zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Artikel 2 und 4 dieser Richtlinie verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet;