EuGH - Urteil vom 17.09.2002
Rs C-498/99
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VAT and Duties Tribunal Manchester (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 16.12.1999,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht - Besteuerungsgrundlage

EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen Rs C-498/99

DRsp Nr. 2004/8465

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Geltungsbereich - Wettbewerb, bei dem der Veranstalter nur eine Ehrenschuld eingeht - Besteuerungsgrundlage

[Town & County Factors Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise] 1. Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die gegen Entgelt erbracht wird, aber auf eine unvollkommene Verbindlichkeit zurückgeht, weil vereinbart worden ist, dass der Dienstleistende hinsichtlich der Erbringung dieser Dienstleistung nur eine Ehrenschuld eingeht, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt. 2. Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eines Wettbewerbs eingenommenen Teilnahmegebühren die Besteuerungsgrundlage für diesen Wettbewerb bildet, wenn der Veranstalter über diesen Betrag frei verfügen kann.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 2Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 11 Teil A Abs. 1 ;